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  • Besitz
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  • Art Zugehörigkeit Autor Einordnung Organisation Jahr Zeit Quelle Kategorie Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die jedoch nach germanischer Auffassung von wesentlicher Bedeutung auch für das Recht an der Sache ist (s. Eigentum). Er äußert sich zunächst im Haben, daher die Begriffe ahd. habida und anord. hefð.
  • Der Besitz §§ 854ff. Der Besitz ist tatsächliche Herrschaft über die Sache Bedeutung: Schutz der Rechtsfriedens, Publizitätsmittel (§§ 929, 1006), Kontinuitätsfunktion Unmittelbarer Besitz steht demjenigen zu, der tatsächlich die Sache hat und Herrschaft mit Besitzwillen direkt über die Sache ausüben kann, ohne auf andere Personen angewiesen zu sein (Besitzer muss nicht Sachen kennen, z.B. in Wohnung, Laden; Erbe § 857) Fremdbesitz und Eigenbesitz § 872 ~ von Bedeutung: §§ 836 III, 937, 955, 958, 988, 993, 1006, 1120 Mittelbarer Besitz § 868 (inkl. mehrstufiger mittelbarer Besitz § 871)
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Einordnung
Zugehörigkeit
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Quelle
Name
  • Besitz
Art
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  • Der Besitz §§ 854ff. Der Besitz ist tatsächliche Herrschaft über die Sache Bedeutung: Schutz der Rechtsfriedens, Publizitätsmittel (§§ 929, 1006), Kontinuitätsfunktion Unmittelbarer Besitz steht demjenigen zu, der tatsächlich die Sache hat und Herrschaft mit Besitzwillen direkt über die Sache ausüben kann, ohne auf andere Personen angewiesen zu sein (Besitzer muss nicht Sachen kennen, z.B. in Wohnung, Laden; Erbe § 857) * Schutz des Besitzes * Selbsthilferechte gegen verbotene Eigenmacht §§ 858, 859, 867 ! nur "auf frischer Tat" oder sofort * Ansprüche wegen Besitzentziehung und -störung §§ 861, 862 - auch für nichtberechtigten Besitzer wenn Besitz länger als 1 Jahr §§ 861 II, 862 II - m.b. gegen Eigentümer § 863 (possessorische, keine petitorische Einwendungen) - §§ 858ff. als Schutzgesetz => Schadensersatz aus § 823 II möglich ~ aber nicht für Nutzungen gegen Eigentümer für nichtberechtigten Besitzer - erlöschen nach 1 Jahr § 864 I * berechtigter oder gutgläubiger Besitzer: Besitz als sonstiges Recht § 823 I, Beseitigungsanspruch § 1004, Anspruch auf Herausgabe § 1007 * Besitz als Gegenstand der Eingriffskondiktion § 812 (z.B. Land gemietet, jemand ohne Ticket) * Erwerb des Besitzes * Besitzerwerbswille - natürliche Wille, rechtsgeschäftliche nicht erforderlich (m.b. geschäftsunfähig) - genereller Besitzwille reicht aus, z.B. auf Sachen in Räumen * Einigung über Besitzübergang (wenn tatsächliche Gewalt schon möglich § 854 II) - Rechtsgeschäft, Geschäftsfähigkeit erforderlich * Beendigung des Besitzes § 856 ~ unfreiwillig oder freiwillig (Abgabewille + erkennbar keine tatsächliche Herrschaft) Fremdbesitz und Eigenbesitz § 872 ~ von Bedeutung: §§ 836 III, 937, 955, 958, 988, 993, 1006, 1120 Mittelbarer Besitz § 868 (inkl. mehrstufiger mittelbarer Besitz § 871) * Besitzmittlungsverhältnis (Miete, Pfand, Ehe usw.) * Oberbesitzer vom Unterbesitzer anerkannt (=> erlischt bei Unterschlagung von unmittlb. Besitzer) * vorübergehend * Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzer (z.B. §§ 546, 812, 985, 1055, 1223) => Schutz gegen verbotene Eigenmacht § 869 (§§ 861, 862, 859) => Schutz des § 823 I möglich, aber nicht gegen unmittelbaren Besitzer => gegen unmittelbaren Besitzer §§ 812, 985 ~ kann übertragen werden § 870 Besitzdiener § 855 ~ tatsächliche Unterordnungsverhältnis zählt (wirksames Rechtsverhältnis nicht erfolderlich) ~ Abweichung von Weisungen => unrechtmäßiger unmittelbarer Besitzer § 858 => Besitzdiener hat Selbsthilferecht § 860 ! kein Finder von Sachen in Räumen des Besitzherrn ~ wird juristischer Person zugerechnet Teilbesitz § 865 ~ m.b. Selbsthilferechte (bzgl. wesentlichen Bestandteilen möglich, aber nur an realen Sachen) Mitbesitz § 866 * gesamthänderischer Mitbesitz liegt vor, wenn die Sache nur zusammen gemeinschaftlich benutzt werden kann (z.B. die Sache im Safe mit 2 Schlüsseln) * einfacher Mitbesitz liegt vor, wenn mehrere Personen die Sache jeder für sich neben dem anderen benutzen können (Auto von Ehegatten) ~ Besitzschutz zwischen Mitbesitzern beschränkt zur Übersicht
  • Art Zugehörigkeit Autor Einordnung Organisation Jahr Zeit Quelle Kategorie Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die jedoch nach germanischer Auffassung von wesentlicher Bedeutung auch für das Recht an der Sache ist (s. Eigentum). Er äußert sich zunächst im Haben, daher die Begriffe ahd. habida und anord. hefð.
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